6.1 Meldepflicht für den Intermediär

 

Rz. 43

Sofern eine Person die in § 138d Abs. 1 AO genannten Tätigkeiten ausübt, ist sie aufgrund der Legaldefinition in dieser Norm ein Intermediär. Dieser ist damit verpflichtet, die fragliche Steuergestaltung zu melden. § 138d Abs. 1 AO regelt nur die Verpflichtung zur Meldung; er macht keine Aussage, in welchem Umfang zu melden ist, welche Daten zu melden sind oder zu welchem Zeitpunkt zu melden ist. Die Norm verweist für die genauere Ausgestaltung der Meldepflicht auf die §§ 138f und 138h AO. In § 138f AO wird das Verfahren geregelt. Insbesondere wird festgelegt, welche Daten zu melden sind. Auch wenn § 138d Abs. 1 AO nur davon spricht, dass die Gestaltung zu melden ist, ergibt sich aus § 138f AO, dass auch Daten zum Intermediär und zum Nutzer zu melden sind. Im Ergebnis sind damit nicht nur Daten zur Gestaltung an sich zu melden, sondern auch Daten, die mit der Gestaltung in Zusammenhang stehen, aber nicht die Gestaltung selbst betreffen.

6.2 Meldepflicht für den Nutzer

 

Rz. 44

Die Mitteilungspflicht für einen Nutzer gem. § 138d Abs. 6 AO, der seinerseits auf § 138d Abs. 1 AO verweist, ist nicht in § 138f AO geregelt, sondern in § 138g AO. Diese Norm ist in dem Verweis des § 138d Abs. 1 AO nicht enthalten. Insofern ist die Verweiskette unsauber. Allerdings kann m. E. daraus nicht gefolgert werden, dass der § 138f AO keine Anwendung findet. § 138d Abs. 6 AO erklärt die Regelungen des § 138d Abs. 1 AO für Nutzer nur für entsprechend anwendbar. Die Rechtsfolge ist die Meldepflicht, die sich aus § 138d Abs. 1 ergibt. In welcher Norm diese Rechtsfolge näher definiert ist, ist unerheblich. Aus der Gesetzessystematik und der Überschrift des § 138g AO ergibt sich, dass in dieser Norm die Meldepflicht für den Nutzer ausgestaltet wird. In dieser Norm wird wiederum auf den Umfang der Meldepflicht in § 138f AO verwiesen.

6.3 Marktfähige Gestaltungen

 

Rz. 45

§ 138h AO enthält eine Sonderregelung für marktfähige Steuergestaltungen. Im Wesentlichen sieht die Regelung eine zusätzliche, regelmäßige Meldepflicht vor, wenn die jeweilige Gestaltung geändert oder ergänzt wird.

6.4 Adressat der Meldung

 

Rz. 46

Gem. § 138d Abs. 1 AO hat die Meldung beim BZSt zu erfolgen. Das BZSt gibt nach Maßgabe des § 138i AO die Daten an die Landesfinanzbehörden weiter. Außerdem ist das BZSt dafür zuständig, dass die Meldungen mit den anderen Mitgliedstaaten der EU ausgetauscht werden. Die Meldung wird dabei auf elektronischem Wege durchgeführt. Eine Meldung auf Papierformular ist derzeit nicht vorgesehen. Die Meldung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.[1] Derzeit ist nicht vorgesehen, dass die Meldung in anderer Sprache (z. B. auf Englisch) erfolgen kann; auch nicht nach einem entsprechenden Antrag. Dies dürfte den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU langwierig und kompliziert machen. Das BMF sieht zwar vor, dass bestimmte Daten auch auf Englisch übermittelt werden können; dabei handelt es sich aber nur um eine zusätzliche (freiwillige) Angabe. Sie ersetzt nicht die Meldepflicht und sie erfüllt damit auch nicht die Meldepflicht. Eine nicht auf Deutsch erfolgte Meldung ist daher m. E. keine korrekte Meldung; es bleibt damit wohl weiterhin möglich, in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit anzunehmen.

[1] BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 232.

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