Rz. 33

Das Organisieren einer Steuergestaltung bedeutet, dass der Intermediär strukturiert die einzelnen Schritte der Gestaltung plant, vorbereitet und ggf. die Umsetzung managt und kontrolliert. Die Finanzverwaltung nimmt ein Organisieren an bei einer "systematischen Vorbereitung und Planung der Steuergestaltung, die Bereitstellung zur Nutzung und die Zurverfügungstellung für eine konkrete Verwendung".[1] Es werden damit im Wesentlichen administrative bzw. organisatorische Tätigkeiten erfasst. Dabei muss nicht jeder Schritt, der zum Organisieren gehört, vom Intermediär selbst ausgeführt werden. Es reicht aus, wenn er dafür verantwortlich ist, welcher Schritt als Nächstes durchzuführen ist und die Durchführung anstößt; durch wen der Schritt tatsächlich durchgeführt wird (z. B. Nutzer oder Dritter) ist unerheblich. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass der Intermediär die Dokumente zur Umsetzung vorbereitet oder bereitstellt. Der Intermediär muss für eine Organisation i. S. der Vorschrift die Verantwortung für die korrekte Organisation tragen. Ein bloßes Umsetzen von vorgegeben Schritten ist keine Organisation in diesem Sinne. Da die Organisation im Wesentlichen administrative Aufgaben umfasst, ist fachliche Kompetenz nicht erforderlich. Eine fachliche Beurteilung einzelner Schritte o. ä. gehört nicht zur organisatorischen Tätigkeit; sie spricht vielmehr gegen ein Organisieren.

 

Rz. 34

Es muss eine Organisation für Dritte vorliegen. Dass die Tätigkeit sich auch insoweit auf Dritte beziehen muss, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut; m. E. ergibt sich das aber aus der Systematik sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Grammatikalisch bezieht sich der Einschub "für Dritte" auf alle folgenden Verben und nicht nur auf das Konzipieren. Alle aufgezählten Tätigkeiten haben einen Drittbezug, sodass nicht ersichtlich ist, warum dieser für das Organisieren nicht bestehen sollte. Daran ändert auch nichts, dass die Anwendbarkeit der Regelungen auf einen Nutzer in § 138d Abs. 6 AO nur für das Konzipieren geregelt ist. Systematisch unterscheidet das Gesetz klar in Tätigkeiten des Intermediärs (Abs. 1) und des Nutzers (Abs. 6). Ein Nutzer kann m. E. nicht nur durch die Art der Tätigkeit zum Intermediär werden. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Nutzer die Organisation der Steuergestaltung übernehmen würde und kein weiterer Drittbezug erforderlich wäre. Dann würde er unter die Legaldefinition des § 138d Abs. 1 AO fallen und damit zum Intermediär werden.

 

Rz. 35

Nach der obigen Auslegung ist ein Organisieren für sich selbst ausgeschlossen. Ein Nutzer kann daher niemals unmittelbar gem. § 138d Abs. 1 AO zur Meldung verpflichtet sein. Anders als bei dem Merkmal des Konzipierens ist die Norm im Falle eines Organisierens nicht entsprechend auf den Nutzer anzuwenden; der Wortlaut des § 138d Abs. 6 AO spricht ausdrücklich nur vom Konzipieren. Sofern ein Nutzer die Organisation der Steuergestaltung übernimmt, führt dies allein daher nicht zu einer eigenständigen Meldepflicht.

[1] BMF v. 29.3.2021, IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl I 2021, 582, Rz. 57.

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