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Nach § 138a Abs. 2 Nr. 1i AO ist außerdem eine Angabe zur Zahl der Beschäftigten (Englisch übersetzt mit "number of employees")[1] in den Bericht aufzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Beschäftigtenzahl zum Jahresende zu ermitteln, wobei keine weiteren Details zu Ermittlung aufgeführt werden.[2] Dies entspricht nicht den Vorgaben der OECD und der EU, die vorsehen, dass die Beschäftigen zum Jahresendstand auf Basis des Durchschnitts für das betreffende Jahr oder nach jedem anderen Prinzip ermittelt werden; das Vorgehen müsse nur konsistent angewendet werden. Insoweit stellt sich die Frage, ob diese Vorgaben zutreffend umgesetzt wurden.[3] Wird schlichtweg auf die "Anzahl der Beschäftigten" Bezug genommen, so würden wohl auch Teilzeitbeschäftigte als Beschäftigte eingerechnet werden. Gemäß Vorgabe der OECD/EU[4] soll die Angabe in Bezug auf die Anzahl an "Vollzeitbeschäftigten" ("full-time-equivalent" = FTE) erfolgen, so dass Teilzeitbeschäftigte anteilig in die Berechnung einfließen (z. B. zwei auf 50 %-Basis-Beschäftigte als ein Vollzeitbeschäftigter). Des Weiteren sehen die OECD/EU-Vorgaben vor, dass auch unabhängige Auftragnehmer, die an der regulären Geschäftstätigkeit mitwirken, als Beschäftigte mitgezählt werden können. Einzelheiten sind hier aber offen, so dass unklar ist, inwieweit z. B. selbständige Subunternehmer oder Leiharbeitnehmer Berücksichtigung finden können.[5]

[1] BT-Drs. 18/9536, 38.
[2] BT-Drs. 18/9536, 38.
[3] Auch wird eine Auf- oder Abrundung oder Approximation als zulässig angesehen, soweit dies nicht zu einer wesentlichen Verzerrung führt, vgl. OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 38; EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 i. d. F. v. 25.5.2016, ABl EU 2016 L 146, 8, 20. Auch diese Vorgabe findet sich bei der Umsetzung durch nationales Recht nicht wieder.
[4] OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 39; EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 i. d. F. v. 25.5.2016, ABl EU 2016 L 146, 8, 20.
[5] Vgl. hierzu Grotherr, IStR 2016, 991, 1002 mit weiteren Ausführungen.

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