Rz. 13

Die Verlegung und die Aufhebung des Betriebs, der Betriebstätte und der freiberuflichen Tätigkeit sind für die Finanzbehörden ebenso wichtige Umstände wie deren Eröffnung oder Aufnahme. Die Verlegung bedeutet praktisch die Weiterführung an anderer Stelle, während die Aufgabe eine Beendigung beinhaltet. Über die Weiterführung eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit an anderer Stelle durch Verlegung muss das neu zuständige FA (u. U. über die Gemeinde) informiert werden, damit die Stpfl. vollständig erfasst sind.

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