Rz. 10

Ist nur ein Teil eines Verwaltungsakts nichtig, so besteht keine Vermutung dafür, dass auch der andere Teil unwirksam ist; i. d. R. bleibt daher der andere Teil bestehen. Die Teilnichtigkeit darf aber nicht dazu führen, dass der wirksame Teil einen so stark geänderten Bedeutungsgehalt erhält, dass ihn die Behörde allein bei der gegebenen Sachlage nicht erlassen hätte. Das ist etwa der Fall, wenn eine Bedingung oder Befristung[1] nichtig ist. Durch den Wegfall dieser Einschränkungen würde der Verwaltungsakt einen wesentlich anderen Inhalt bekommen; durch die Beifügung dieser Nebenbestimmungen hat die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie den Verwaltungsakt uneingeschränkt nicht erlassen hätte. Die Teilnichtigkeit dieser Einschränkungen würde also den ganzen Verwaltungsakt erfassen.[2]

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