Rz. 2i

Ein schwerer, evidenter Mangel liegt z. B. bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit vor (eine Behörde eines für diese Aufgabe absolut unzuständigen Verwaltungszweiges erlässt den Verwaltungsakt) sowie bei funktioneller Unzuständigkeit[1]; dagegen tritt nur Anfechtbarkeit ein, wenn eine an sich mit diesen Aufgaben betraute Behörde nur im Einzelfall sachlich unzuständig ist (vgl. § 16 AO Rz. 2). Ebenfalls keine Nichtigkeit tritt ein, wenn ein für die konkrete Maßnahme unzuständiger Angehöriger des zuständigen FA den Verwaltungsakt erlässt.[2]

Eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit kann dagegen gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht zur Nichtigkeit führen.[3]

[1] A. A. Hessisches FG v. 15.9.1992, 7 K 2740/92, EFG 1993, 354.

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