Rz. 141

Der Haftungsbescheid muss in seiner Adressierung eindeutig erkennen lassen, gegen wen sich der Haftungsanspruch richtet, dass diese Person als Haftender (und nicht als Steuerschuldner) in Anspruch genommen wird[1], und für welchen Steueranspruch sie haftet. Zur Identifizierung des Steueranspruchs, für den die Haftung geltend gemacht wird, ist regelmäßig die Angabe des Steuerschuldners erforderlich.

 

Rz. 142

Richtet sich der Haftungsanspruch gegen mehrere Personen, ist grundsätzlich gegen jeden Haftenden ein eigener Steuerbescheid zu erlassen. Zwar sind Haftende nach § 44 AO Gesamtschuldner, sodass auch ein zusammengefasster Haftungsbescheid ergehen könnte; da aber hinsichtlich der Inanspruchnahme jedes Haftenden eigenständige Ermessenserwägungen anzustellen sind, ist eine Zusammenfassung regelmäßig unzweckmäßig. Zu zusammengefassten Haftungsbescheiden gegen Ehegatten vgl. Rz. 157.

 

Rz. 143

Wird der Haftungsanspruch gegen mehrere Haftungsschuldner als Gesamtschuldner geltend gemacht, sind in jedem Haftungsbescheid alle Haftungsschuldner aufzuführen, damit der Haftende erkennen kann, dass er als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird und wer die anderen Gesamtschuldner sind. Diese Angabe ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern gehört zur Begründung; ist sie unterblieben, kann sie nach § 126 AO nachgeholt werden.[2]

[1] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 157 AO Rz. 35.

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