Rz. 24

Wird ein Verwaltungsakt ohne die erforderliche Begründung erlassen, liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Verwaltungsakt ist zwar nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Der Mangel kann jedoch nach § 126 Abs. 2 AO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Einer Begründung bedürfen auch Ermessensentscheidungen.[1] Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft.[2]

Auch Nebenentscheidungen bedürfen einer – wenn auch kurzen – Begründung, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.[3] Ist durch die fehlende Begründung die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.[4] Darüber hinaus kann der Mangel an Begründung nach § 127 AO unbeachtlich sein.

Ist eine Begründung zwar gegeben worden, ist diese aber sachlich unrichtig, liegt kein Verfahrensfehler vor; eine unrichtige Begründung ist keine "fehlende Begründung".[5] Der Verwaltungsakt ist dann daraufhin zu untersuchen, ob er materiell richtig oder falsch ist. Eine unrichtige Begründung allein macht den Verwaltungsakt nicht materiell unrichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge