Rz. 13

Der Widerrufsvorbehalt ist eine besondere Art der auflösenden Bedingung; er ermöglicht den Widerruf des Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Widerrufsvorbehalt beseitigt die Wirkungen des Verwaltungsakts für die Zukunft und ist daher nur bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung möglich.[1] Der Widerrufsvorbehalt kann auf bestimmte Widerrufsgründe beschränkt sein, muss aber die Widerrufsgründe nicht präzisieren. Soll ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden, muss im Rahmen des Ermessens im Einzelfall abgewogen werden, ob ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen wird. Ein pauschaler Widerrufsvorbehalt erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.[2] Die erforderliche Ermessensausübung spricht zudem dagegen, dass ein Widerrufsvorbehalt konkludent erfolgt.[3]

 

Rz. 14

Mit Eintritt der Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts verliert der Verwaltungsakt nicht automatisch seine Wirkung; vielmehr ist ein Widerruf als erneuter Verwaltungsakt erforderlich. Die Ausübung des Widerrufs hat nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt ein gebundener Verwaltungsakt ist.

Dieses Ermessen ist von dem Ermessen zu unterscheiden, das hinsichtlich der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts besteht. Soll die Beendigung der Wirkung ohne erneute Ermessensentscheidung der Behörde erfolgen, ist nicht der Widerrufsvorbehalt, sondern die Bedingung die richtige Nebenbestimmung. Die Ausübung des Widerrufs ist mit dem Einspruch anfechtbar.

Zur Möglichkeit des Widerrufs eines rechtswidrigen Verwaltungsakts vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 29.

[1] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 131 AO Rz. 1.
[2] Vgl. zu Anrechnungsverfügungen unter Widerrufsvorbehalt bei Ehegatten Dißars, DStR 2012, 1170.
[3] Seer/Klesen, NWB 2012, 33, 36.

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