Rz. 3a
§ 118 AO enthält die Definition des Verwaltungsakts; die Vorschrift hat insofern praktische Bedeutung, als dass das Handeln der Behörde eingeordnet wird.
Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, der wirksam ist, bestimmt sich dagegen nach § 125 AO. Inhalt und Bestimmtheit des Verwaltungsakts sind geregelt in den für alle Verwaltungsakte geltenden §§ 119–121 AO und in dem nur für Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide geltenden § 157 AO.
Das Entstehen des Verwaltungsakts in zeitlicher Hinsicht (Wirksamwerden) regelt § 124 AO i. V. m. §§ 122, 123 AO.
Die §§ 126–130, 133 AO behandeln Fragen von fehlerhaften Verwaltungsakten einschließlich der Beendigung ihrer Wirksamkeit; § 131 AO und ebenfalls § 133 AO behandeln die Beendigung der Wirkungen eines rechtmäßigen (fehlerfreien) Verwaltungsakts; § 132 AO enthält entsprechende Regelungen für das Rechtsbehelfsverfahren.
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