Rz. 3

Der Verwaltungsakt ist eines der Mittel, mit dem die Behörde im Verwaltungsverfahren die Erreichung der durch das materielle Recht gesetzten Zwecke anstrebt und das Verwaltungsrechtsverhältnis zum Bürger gestaltet, indem ein Einzelfall gegenüber dem Bürger entschieden wird. Da der Steuerverwaltung als einer Eingriffsverwaltung die anderen Rechtsinstitute des Verwaltungshandelns (öffentlich-rechtlicher Vertrag, verwaltungs-privatrechtliches und fiskalisch-bürgerlich-rechtliches Handeln) regelmäßig versperrt sind, stellt der Verwaltungsakt das Kernstück des Steuerverwaltungsverfahrens dar, mit dem die Finanzbehörde den durch die Steuergesetze vorgeschriebenen Zweck, die Durchsetzung der dem Gesetz entsprechenden Besteuerung, zu erreichen versucht. Soweit mit dem Verwaltungsakt ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Adressaten verlangt wird, bildet der Verwaltungsakt die Grundlage der Vollstreckung (vgl. Rz. 17a). Regelmäßig wird im Steuerrecht ein Verwaltungsakt zur Festsetzung und Durchsetzung von Geldforderungen (Steuerbescheid) erlassen. Der Verwaltungsakt hat in diesen Fällen Titelfunktion. Eine Abgrenzung zu schlicht hoheitlichem Handeln hat dagegen im Steuerrecht weniger Bedeutung und wird regelmäßig nur bei der Ermittlung und Durchsetzung der Steuerforderung relevant.

Der Verwaltungsakt ist für die Finanzbehörde regelmäßig die einzige Form, in der ihr Verwaltungshandeln rechtliche Wirkung erlangt. Zum Beispiel eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Steuerrecht, der eine Ausnahme darstellt, vgl. Erl. bei Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 224a AO.

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