Rz. 4

§ 117c Abs. 1 AO enthält eine Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen zum Erlass von Rechtsverordnungen i. S. d. Art. 80 GG. Eine solche bedarf gem. Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung durch den Bundesrat. Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Verordnung ist ein in Kraft getretenes Transformationsgesetz einer völkerrechtlichen Vereinbarung.[1] Die Vereinbarung selbst ist als Grundlage für eine Rechtsverordnung nicht ausreichend, da sie mangels Verabschiedung durch das Parlament noch keine Bindungswirkung im Inland entfaltet. Ferner muss sich die Rechtsverordnung inhaltlich an den Vorgaben des Transformationsgesetzes orientieren und darf keine über die völkerrechtliche Vereinbarung hinausgehenden Verpflichtungen enthalten.[2]

 

Rz. 5

Die Verordnungsermächtigung in Abs. 1 stellt bereits einen rechtlichen Rahmen für Verordnungen dar, die künftige völkerrechtliche Vereinbarungen umsetzen. So wird klargestellt, dass die jeweilige Verordnung die Erhebung der für die Erfüllung der völkerrechtlichen Vereinbarung erforderlichen Daten und deren automatisierte Weiterleitung an das Bundeszentralamt für Steuern, sowie die Übermittlung an den Vertragsstaat regeln darf. Damit liegt gleichzeitig eine § 4 BDSG genügende Verpflichtung Dritter, i. d. R. Finanzinstitute, vor, die Daten zu erheben und zu übermitteln Durch das G. zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen[3] wurde Abs. 1 vollständig neu gefasst. Dieser bestimmt nunmehr, dass die Weiterleitung der vom Bundeszentralamt für Steuern entgegenzunehmenden Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden nach Maßgabe des § 88 Abs. 3 und 4 AO erfolgt. Damit wird die Aufnahme der Entgegennahme der Daten als mit der Verordnung zu regelnder Sachverhalt sichergestellt. Mit der Neuaufnahme der S. 2 und 3 wird bestimmt, dass in der Rechtsverordnung nach S. 1 dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden kann, die Daten und Meldungen nach § 9 Abs. 1 und 2 der FATCA-USA-UmsV[4] zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach § 9 Abs. 2 der FATCA-USA-UmsV durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt. Auswertungen des Bundeszentralamtes für Steuern sind auf die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben beschränkt.[5] Der ursprünglich in Abs. 1 S. 2 geregelte Verweis auf § 150 Abs. 6 S. 2, 3, 5, 8 und 9 AO konnte entfallen, da er nach der Änderung des § 150 Abs. 6 AO, dem Außerkrafttreten der StDÜV und der Einfügung des § 72a Abs. 1 bis 3 AO und des § 87a Abs. 6 AO sowie der §§ 87b bis 87e AO entbehrlich wurde. Die Regelungen in § 72a Abs. 1 bis 3 AO und § 87a Abs. 6 AO sowie §§ 87b bis 87e AO gelten für § 117c AO nun unmittelbar.[6]

[1] Zu weiteren, allgemeinen Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsverordnung Lücke/Mann, in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl. 2014, Art. 80 GG Rz. 21ff.; zum Rechtsschutz gegen eine Verordnung BVerfG v. 17.1.2006, 1 BvR 541/02, NVwZ 2006, 922.
[2] BT-Drs. 18/68, 79.
[3] BGBl I 2016, 3000.
[4] BGBl I 2014, 1222, geändert durch G. zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen, BGBl I 2016, 3000.
[5] BT-Drs. 18/9536, 36f.
[6] BT-Drs. 18/7457, 74.

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