Rz. 18
Da eine Anhörung vor der Übermittlung personenbezogener Daten nicht vorgesehen ist, kommt ein präventiver Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen in Betracht.[1] Dieser ist im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage, ggf. durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung, vor dem Finanzgericht geltend zu machen.[2]
Rz. 19
Übermittelt die Steuerfahndung personenbezogene Daten unter Missachtung der Voraussetzungen, kommt ein Schadenersatzanspruch im Wege der Amtshaftung nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Betracht, da die Beachtung des Datenschutzes eine drittbezogene Amtspflicht darstellt.
Rz. 20
Werden die von den deutschen Behörden übermittelten Daten entgegen dem vorgesehenen Übermittlungszweck genutzt, so kann dies zur Unverwertbarkeit im Empfängerstaat nach den dort geltenden Vorschriften führen.
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