Rz. 18

Da eine Anhörung vor der Übermittlung personenbezogener Daten nicht vorgesehen ist, kommt ein präventiver Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen in Betracht.[1] Dieser ist im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage, ggf. durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung, vor dem Finanzgericht geltend zu machen.[2]

 

Rz. 19

Übermittelt die Steuerfahndung personenbezogene Daten unter Missachtung der Voraussetzungen, kommt ein Schadenersatzanspruch im Wege der Amtshaftung nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Betracht, da die Beachtung des Datenschutzes eine drittbezogene Amtspflicht darstellt.

 

Rz. 20

Werden die von den deutschen Behörden übermittelten Daten entgegen dem vorgesehenen Übermittlungszweck genutzt, so kann dies zur Unverwertbarkeit im Empfängerstaat nach den dort geltenden Vorschriften führen.

[1] Peters, in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 6.166.
[2] A. A. Leopold, in Leopold/Madle/Rader, AO-Praktikerkommentar, § 117a AO Rz. 21, der den Rechtsschutz bei Rechtshilfen in der StPO sieht. Der Informationsaustausch nach § 117a AO ist dagegen gerade keine Rechtshilfe, sondern eine dieser vorgelagerte Amtshilfe.

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