Rz. 43

Umgekehrt braucht die deutsche Finanzbehörde nach den Klauseln entsprechend Art. 26 Abs. 3 OECD-Musterabkommen DBA 2014 auch keine Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des anderen Staates abweichen bzw. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des die Auskunft empfangenden Staates nicht beschafft werden könnten. Neben der Grenze der eigenen Gesetze und Verwaltungspraxis ist die Amtshilfe auch durch die Gesetze und die Verwaltungspraxis des empfangenden Staates beschränkt. Dies dient der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung. Der ersuchende Staat soll nicht mehr erfragen und erhalten können, als er nach seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis in seinem Inland erhalten würde. Denn bei einem deutschen Auskunftsersuchen würde er sich auf seine Beschränkungen berufen. Wenn auch die Betriebsprüfung oder eine LSt-Außenprüfung ein übliches Verfahren der deutschen Finanzbehörden ist, so ist Voraussetzung für die Übermittlung der dadurch gewonnenen Informationen, dass auch im ersuchenden Staat dieses oder ein entsprechendes Prüfungsverfahren üblich ist.

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