Rz. 18

Als Arten der Amtshilfe kommen in Betracht:

  • Auskünfte auf Ersuchen in Einzelfällen;
  • automatischer Auskunftsverkehr;
  • automatische Auskünfte, mit denen aufgrund vorher festgelegter Informationen regelmäßig gleichartige Sachverhalte übermittelt werden. Seit dem 1.1.2017[1] regelt § 7 EUAHiG den Umfang des automatischen Informationsaustausches innerhalb der EU in neuer Fassung (Country-by-Country Reporting)[2], das FKAustG den automatischen Informationsaustausch für Kontendaten[3] und § 117c AO den automatischen Informationsaustausch mit den USA (FATCA-Abkommen)[4];
  • Auskünfte ohne Ersuchen:

    • Spontanauskünfte, also Auskünfte ohne Ersuchen aus konkret gegebener Veranlassung (z. B. Feststellungen während einer Außenprüfung).
    • Das EUAHiG v. 26.6.2013[5], das mit Wirkung ab 1.1.2013 das EGAmtshG ersetzt hat, enthält keine Aufzählung mehr, sondern nennt in einer Reihenfolge nacheinander die Informationsübermittlung auf Ersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten[6] bzw. an andere Mitgliedstaaten[7] sowie als weitere Übermittlungsformen die automatische Übermittlung von Informationen[8], die spontane Übermittlung von Informationen durch Deutschland an andere EU-Mitgliedstaaten[9] bzw. seitens anderer Mitgliedstaaten.[10] Außerdem regelt das EUAHiG die Amtshilfe bei Zustellungen in anderen Mitgliedstaaten bzw. seitens anderer Mitgliedstaaten und die Informationsweitergabe an Drittstaaten.[11]
[1] G. zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000.
[4] Rz. 26c und § 117c AO.
[5] BGBl I 2013, 1809.

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