Rz. 7

Die Besteuerung geschieht stets aufgrund nationaler Gesetze der einzelnen Staaten. Eine internationale Besteuerung ist, abgesehen von der Zollerhebung an den Außengrenzen der EU, bisher nicht verwirklicht. Dem hohen Tempo der Internationalisierung konnten die Staaten mit ihrer Steuergesetzgebung oftmals nicht mehr folgen, sodass insbesondere multinational tätige Konzerne unterschiedliche Steuersysteme für ihre Zwecke nutzen können, um Steuerlasten zu minimieren oder weiße, also nicht besteuerte, Einkünfte[1] zu generieren. Auf der anderen Seite können die unterschiedlichen Besteuerungssysteme für Stpfl. das Risiko der Doppelbesteuerung begründen, das es ebenfalls zu vermeiden gilt. Insbesondere durch die jüngere BEPS-Diskussion (Base Erosion and Profit Shifting) auf OECD-Ebene und deren Umsetzung in nationales Recht[2] ist das Erfordernis internationaler Zusammenarbeit stärker in den Fokus gerückt. Dagegen kann und darf der Verdacht einer Steuerstraftat nicht der ausschließliche Ausgangspunkt jeder zwischenstaatlichen Amtshilfe sein. Die Amtshilfe des § 117 AO ist daher eine steuerliche, keine steuerstrafrechtliche Hilfe.[3]

[2] Vgl. G. zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen v. 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000.
[3] Zur Rechtshilfe bei Steuerstraftaten s. § 385 AO Rz. 13f.

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