Rz. 6

Abs. 2 begrenzt durch die Erklärung der entsprechenden Anwendung des § 105 Abs. 2 AO die Mitteilungspflicht. Soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen zur Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses[1] verpflichtet sind[2], gilt die Mitteilungspflicht nicht. Entsprechendes muss für die Behörden gelten, für die gesetzlich Ausnahmen von § 105 Abs. 1 AO bestimmt sind. Außer durch das über § 105 Abs. 2 AO in § 116 Abs. 2 AO ausdrücklich genannte Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis wird die Mitteilungspflicht des § 116 Abs. 1 AO auch durch zahlreiche andere nicht steuerrechtliche Vorschriften beschränkt oder ausgeschlossen.[3] Das Sozialgeheimnis lässt allerdings durch die ausdrückliche Nennung des § 116 AO in § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X die Verpflichtung des § 116 Abs. 1 AO bestehen bleiben.

[2] § 39 PostG, § 85 TelekommunikationsG.
[3] Auflistung bei Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 93 AO Rz. 24.

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