Rz. 1
§ 116 AO enthält abweichend von den übrigen Amtshilfevorschriften eine Rechtsverpflichtung zu einem initiativen, aktiven Handeln, nämlich zur Abgabe von Mitteilungen. Dabei handelt es sich nicht um Amtshilfe, sondern um eine besondere Form der Mitteilung auf Initiative der meldenden Institution hin, der kein Ersuchen vorangegangen ist.[1] Die Frage, ob die Vorschriften der §§ 111–115 AO auf die Amtshilfe nach § 116 AO anzuwenden sind, beantwortet sich bereits dadurch negativ, dass eine Anwendbarkeit schon inhaltlich nicht in Betracht kommt.[2] Das gilt auch für die Kostenregelung des § 115 AO.[3] Ein Messen an Art. 35 GG erübrigt sich also. Die praktische Umsetzung von § 116 AO ergibt sich aus dem Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Finanzbehörden des Bundes (Zollverwaltung) und der Länder.[4]
Rz. 2
In der Praxis wird von der Mitteilungspflicht nach § 116 AO zu wenig Gebrauch gemacht.[5] Dies ist sicher auf die Stellung dieser Vorschrift in der AO und damit einhergehend auf die Unkenntnis vieler Amtsträger, insbesondere außerhalb der Finanzverwaltung, über die Existenz dieser Vorschrift zurückzuführen.[6] Wie bei der Amtshilfepflicht nach § 111 AO gilt auch bei der Mitteilungspflicht nach § 116 AO, dass ein mit der Meldung einhergehender Mehraufwand keinen Ausschlussgrund für eine solche darstellt.[7] Im Einzelfall kann eine unterbliebene Mitteilung nach § 116 AO trotz bestehender Meldepflicht strafrechtliche Folgen auslösen, beispielsweise Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB.[8]
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