Rz. 1

§ 115 AO regelt, wer die Aufwendungen für die Amtshilfe trägt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Verwaltungsgebühren und den Auslagen nach Abs. 1 einerseits sowie nach dem Anspruch der ersuchten Behörde auf Erstattung von Kosten durch einen Dritten nach Abs. 2 andererseits. Da § 115 AO die Kosten der Amtshilfe betrifft, ist sie nicht auf Hilfeleistungen nach § 111 Abs. 2 AO oder auf Anzeigen gem. § 116 AO anwendbar.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 115 AO Rz. 8.

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