Rz. 3

Für die Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen gilt Folgendes: Soll der Rechtsbehelf sich gegen einzelne Maßnahmen der Durchführung der Amtshilfe durch die ersuchte Behörde wenden, so ist er gegen die ersuchte Behörde und ihren Verwaltungsakt zu richten. Gegen einen Verwaltungsakt der ersuchten Behörde ist der Einspruch gegeben. Will sich der Betroffene gegen die Rechtmäßigkeit der Amtshilfe selbst wehren, so kann er gegen das Amtshilfegesuch keinen Rechtsbehelf einlegen, da das Gesuch mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt ist. Ihm bleibt nur die Anfechtung der von der ersuchenden Behörde danach erlassenen Verwaltungsakte.[1]

[1] Ebenso Brandis. in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 AO Rz. 3.

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