Rz. 2

Für die Zulässigkeit der zu treffenden Maßnahmen trägt die ersuchende Finanzbehörde, für die Durchführung die ersuchte Behörde die Verantwortung. Die Verantwortung beinhaltet das Risiko im Innenverhältnis beim Erwachsen von Ersatzansprüchen Dritter.[1] Der Betroffene kann sich immer nur an die Behörde halten, die die betreffende Maßnahme gegen ihn durchgeführt, z. B. einen Verwaltungsakt gegen ihn erlassen hat. Allerdings kann sich an eine Inanspruchnahme durch einen Dritten ein interner Regress der ersuchten an die ersuchende Behörde anschließen.[2]

Die ersuchende Finanzbehörde wiederum darf ihre Rechtsmöglichkeiten durch ein Amtshilfeersuchen an eine andere Behörde mit insoweit mehr Rechten nicht erweitern.[3]

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 114 Rz. 2.
[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 114 AO Rz. 24.
[3] Ebenso Wolffgang/Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 114 AO Rz. 9.

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