Rz. 10

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Finanzbehörde auf die Hilfe der anderen Behörde angewiesen sein muss, besteht dann, wenn die Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen oder eines Verfahrensteils durch die Finanzbehörde weitaus aufwendiger wäre als die Erledigung durch die ersuchte Behörde. Der Aufwand, der für das einzusetzende Personal, die zu verwendenden Einrichtungen und an finanziellen Mitteln bei der Finanzbehörde anfallen würde, muss erheblich höher als der Aufwand bei der ersuchten Behörde liegen.[1] Dabei sind die Erstattungsansprüche nach § 115 Abs. 2 S. 1 AO außer Betracht zu lassen. Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind nicht ausreichend.[2]

Als Anwendungsfälle zu Nr. 5 kommen Hilfen bei auswärtigen Vernehmungsterminen, Augenscheinseinnahmen an entfernten Orten u. Ä. in Betracht. Ein Fall der Nr. 5 kann auch i. V. m. einem der unter Nr. 1 – 4 aufgezählten Fälle anzunehmen sein.

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 112 Rz. 5.
[2] Ebenso Wolffgang/Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 112 AO Rz. 17.

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