Rz. 11

Eine besondere Beistandspflicht besteht auf dem Gebiet der Zollverwaltung für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen, die vom BMF nach § 111 Abs. 4 AO zu Zollhilfsorganen bestellt worden sind; ihre Beistandspflicht wird in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZollVG näher, aber nicht erschöpfend ("insbesondere") umschrieben. Dazu gehören z. B. die Lufthansa oder Hafen- und Flughafenverwaltungen.[1]

[1] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 111 Rz. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge