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Amtshilfe liegt nach § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vor, wenn die Hilfeleistungen in Handlungen bestehen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Da sich weder die Amtshilfeleistung mit dem Weisungsverhältnis noch die Erfüllung einer eigenen Aufgabe aufgrund eigener Verpflichtung mit der Amtshilfe für eine andere Behörde verträgt, gelten für diese die Vorschriften über Amtshilfe nicht. Als eigene Aufgabe obliegen Behörden z. B. die Anzeigen gem. § 18 GrEStG und § 34 ErbStG über grunderwerbsteuerlich oder erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge.

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