Rz. 7
Nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt keine Amtshilfe vor, wenn Hilfe von Behörden innerhalb eines Weisungsverhältnisses, also innerhalb eines einheitlichen Instanzenzugs, sowohl durch die vorgesetzte als auch durch die nachgeordnete Behörde geleistet wird. Etwas anderes gilt dann, wenn die Amtshilfe außerhalb des Weisungsverhältnisses erfolgt.[1]
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