Rz. 6b

§ 111 Abs. 2 AO benennt Sachverhalte, in denen keine Amtshilfe vorliegt. Dieser Katalog enthält besondere Fälle des Ausschlusses der Amtshilfe. Er ist nicht abschließend, sodass grundsätzlich weitere Fälle denkbar sind.[1] So ist auch bei einer Aufgabenübertragung und bei der Beauftragung einer anderen Behörde[2] kein Fall ergänzender Hilfeleistung, also keine Amtshilfe gegeben. Dagegen ist es möglich, dass eine Finanzbehörde im Wege der Amtshilfe für die zuständige Finanzbehörde einzelne Prüfungshandlungen durchführt.

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 111 AO Rz. 56; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 111 AO Rz. 5.
[2] Z. B. zur Durchführung einer Außenprüfung nach § 195 S. 2 u. 3 AO, bzw. § 19 Abs. 3 FVG.

3.1 Über-/ Unterordnungsverhältnis (Abs. 2 Nr. 1)

 

Rz. 7

Nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt keine Amtshilfe vor, wenn Hilfe von Behörden innerhalb eines Weisungsverhältnisses, also innerhalb eines einheitlichen Instanzenzugs, sowohl durch die vorgesetzte als auch durch die nachgeordnete Behörde geleistet wird. Etwas anderes gilt dann, wenn die Amtshilfe außerhalb des Weisungsverhältnisses erfolgt.[1]

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 111 Rz. 12.

3.2 Eigene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

 

Rz. 8

Amtshilfe liegt nach § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vor, wenn die Hilfeleistungen in Handlungen bestehen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Da sich weder die Amtshilfeleistung mit dem Weisungsverhältnis noch die Erfüllung einer eigenen Aufgabe aufgrund eigener Verpflichtung mit der Amtshilfe für eine andere Behörde verträgt, gelten für diese die Vorschriften über Amtshilfe nicht. Als eigene Aufgabe obliegen Behörden z. B. die Anzeigen gem. § 18 GrEStG und § 34 ErbStG über grunderwerbsteuerlich oder erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge.

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