Rz. 6a

Die Auskunftsverweigerungsrechte des § 102 AO bleiben von der Amtshilfepflicht unberührt und gelten damit fort. Auf sie können sich nur die einzelnen Amtsträger (z. B. Amtsärzte[1]) oder sonstige in dieser Vorschrift benannte Personen (z. B. natürliche Personen als Beliehene) berufen, nicht aber die ersuchte Behörde als solche.

[1] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 111 Rz. 3.

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