Rz. 5a

§ 111 AO verpflichtet sowohl Behörden als auch Gerichte.

Behörden sind organisatorisch selbständige Stellen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnehmen.[1] Der Begriff der Behörde ist § 6 Abs. 1 AO definiert. Er stimmt mit § 1 Abs. 4 VwVfG überein. Nach § 6 Abs. 1 AO ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erfasst sind damit alle Behörden der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.), also insbesondere andere Finanzbehörden[2], Staatsanwaltschaften, deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften)[3] und Behörden der Sozialversicherungsträger. Dazu gehören ferner die übrigen Körperschaften sowie die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Berufskammern, Universitäten, Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtliche Versicherungsträger, Förderungsanstalten, Kirchen), aber auch alle natürlichen Personen, juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z. B. Schiffskapitäne, Notare, Bezirksschornsteinfeger, Gerichtsvollzieher, nicht öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger). Nicht dazu gehören Berufsverbände[4], oder Betriebe der öffentlichen Hand.[5]

Gerichte sind Behörden, die für einen bestimmten Bereich und Bezirk mit der Ausübung der Rechtspflege betraut und ausschließlich mit Richtern (Berufsrichtern und Laienrichtern) besetzt sind.

[1] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 111 Rz. 6.
[2] Nr. 1 AEAO zu § 111 AO.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 111 AO Rz. 110.
[5] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 111 Rz. 6.

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