Rz. 69

Als Büroversehen sind die Fehler anzusehen, die trotz einer ordnungsgemäßen Büroorganisation und Überwachung durch den berufsmäßigen Vertreter einem mit Fristsachen betrauten, gut ausgesuchten Angestellten dennoch unterlaufen. Hat der Berater sein Büro nach diesen Regeln ordnungsgemäß organisiert und überwacht er die Tätigkeit der mit Fristsachen betrauten, gut ausgesuchten Angestellten laufend sorgfältig, so sind die den Angestellten dennoch unterlaufenden Fehler – auch wenn sie von diesen verschuldet sind – als Büroversehen zu betrachten, die kein Vertreterverschulden i. S. d. § 110 Abs. 1 S. 2 AO bedeuten[1]. Voraussetzung für ein solches unschädliches Versehen ist allerdings, dass es allein für die Fristversäumung ursächlich war. Aber auch mehrere nebeneinander geschehene Büroversehen einer sonst zuverlässigen Bürokraft können kausal sein[2]. Der Vertreter kann bei ordnungsmäßiger Büroorganisation darauf vertrauen, dass ihm Fristsachen rechtzeitig vorgelegt werden[3]. Das Büroversehen kann sich auch grundsätzlich nur auf mechanische, technische oder leichte verfahrensmäßige Vorgänge beziehen, während sie bei der fachlichen Bearbeitung des Einzelfalls nicht vorkommen dürften[4]. So kann das Einwerfen in einen falschen Briefkasten (FG anstatt FA), unzureichende Frankierung oder der Verlust eines Schriftstücks ebenso ein Büroversehen sein wie die Nichtbefolgung von Anweisungen des steuerlichen Beraters durch sein Personal bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax[5] oder die versehentliche Verwendung einer falschen Postleitzahl mit Verzögerungswirkung[6]. Kein das Verschulden ausschließendes Büroversehen ist gegeben, wenn im Einzelfall der Vertreter selbst die Fristversäumnis hätte verhindern können[7].

Beruft sich ein Beteiligter auf ein Büroversehen, so muss er darlegen, dass sein berufsmäßiger Vertreter (z. B. Steuerberater) alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach menschlichem Ermessen die Nichteinhaltung von Fristen auszuschließen geeignet sind. Er hat außerdem vorzutragen, dass und wie er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seines Personals für die Einhaltung seiner Anweisungen gesorgt hat[8].

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