Rz. 3

Von den gesetzlich vorgesehenen oder bestimmten Fristen sind nach Abs. 1 nur die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängerbar. Der Begriff der Steuererklärung ist bisher in der AO nicht umschrieben, er wird in den Steuergesetzen vielfach vorausgesetzt, so insbesondere auch in §§ 149152 AO. Der Begriff der Steuererklärung ist i. S. d. Vorschriften, insbesondere der §§ 149, 150 AO, zu verstehen. Nicht für jede steuerliche Erklärung oder Willenserklärung gilt die Verlängerbarkeit nach § 109 AO.[1]

 

Rz. 4

Die Steueranmeldungen sind Steuererklärungen, in denen der Stpfl. entsprechend gesetzlicher Vorschrift die Steuer selbst berechnet.[2] Fristen zur Abgabe von Steueranmeldungen wie z. B. der LSt-Anmeldung[3], der USt-Voranmeldung[4], der USt-Jahreserklärung[5] und der Voranmeldung der Investitionshilfeabgabe nach § 6 Abs. 1 InvHG können danach verlängert werden.

Die besondere Erklärungsfrist i. S. d. § 149 Abs. 3 i. d. F. des JStG 1996, die – nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung – bis zum 29.12.1999[6] für Steuererklärungen galt, die auf Antrag für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre zusammen abgegeben wurden, war gem. § 149 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 AO ausdrücklich nicht verlängerbar. Die Erklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen sind ebenfalls Steuererklärungen.[7]

Auf die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG für die innergemeinschaftliche Überwachung des Warenverkehrs innerhalb der EG sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der AO anzuwenden.[8] Die für sie geltenden Fristen können also nach § 109 Abs. 1 S. 1 AO verlängert werden.

 

Rz. 5

Keine Steuererklärungsfristen sind die Antragsfristen, die zahlreich in der AO und in den Einzelsteuergesetzen für besondere Verfahren[9] vorgesehen sind, die Frist für die Stellung des Vorsteuervergütungsantrags gem. §§ 18 Abs. 9 S. 3, 24 UStG[10], die Fristen für die Ausübung von Wahlrechten[11], Rechtsbehelfsfristen, Berichtigungspflichten[12] und Anzeigefristen.[13] Einige Anzeigefristen sind jedoch an Steuererklärungsfristen angekoppelt[14] und damit mit diesen Fristen – also mittelbar – verlängerbar.

 

Rz. 6

Die Steuererklärungsfristen sind überwiegend in den Einzelsteuergesetzen festgelegt. Für den Fall, dass eine solche Regelung fehlt, sieht § 149 Abs. 2 AO eine allgemeine Regelung vor.[15] Wird eine verlängerte oder nicht verlängerte Steuererklärungsfrist überschritten, so kann das FA nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die durch AEAO, zu § 152 Nr. 7, VwA 1, vorgesehene Schonfrist von 5 Tagen bei verspäteter Abgabe von Anmeldungen und Voranmeldungen – ausgenommen Missbrauchsfälle – war keine allgemeine Fristverlängerung, sondern lediglich eine Billigkeitsanordnung für die Ermessensausübung bei der Entscheidung über Verspätungszuschläge. Sie ist mit dem 31.12.2003 ausgelaufen.[16] Die neue Zuschlagsregelung des § 162 Abs. 4 AO i. d. F. des StVerGAbG v. 16.5.2003, der der Verspätungszuschlag als Vorbild gedient hat, bezieht sich nicht auf eine Fristversäumung für eine Steuererklärung.[17]

 

Rz. 7

Bei der GrEStG ist es möglich, innerhalb der Anzeigefrist von zwei Wochen[18] bzw. von einem Monat bei ausländischen Steuerschuldnern[19] für noch fehlende Angaben eine Fristverlängerung gem. § 109 AO zu beantragen. Für Steuererklärungen der Beteiligten ergibt sich die Fristverlängerung unmittelbar aus § 19 Abs. 3 GrEStG, für die nach § 18 Abs. 3 GrEStG aus der analogen Anwendung dieser Vorschrift.[20]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 AO Rz. 2 f.
[6] Streichung der Vorschrift durch das StBereinG 1999.
[9] Z. B. früher für den LSt-Jahresausgleich, § 42 Abs. 2 EStG; Arbeitnehmerveranlagungen nach § 46 EStG; Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 2, 3.
[11] Z. B. Option zur Regelbesteuerung nach §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 4 UStG.
[14] Z. B. § 138 Abs. 3 AO für bestimmte Auslandsaktivitäten.
[15] Vgl. Erl. zu § 149 AO.
[16] Vgl. BMF v. 1.4.2003, BGBl I 2003, 239.
[17] S. auch Rz. 2.

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