Rz. 10

Auch Auskunfts- oder Vorlagepflichtige haben keinen Rechtsanspruch auf Abgabe bzw. Unterlassung der Untersagungserklärung. Der Finanzrechtsweg[1], der Einspruch[2] und die Anfechtungsklage[3] sind zwar dem Grunde nach gegeben.[4] Möglich ist auch ein Antrag auf AdV.[5] Für die Beteiligten[6] käme eine Beschwer aber allenfalls nur in Betracht, wenn er hierdurch gehindert wäre, den Beweis für eine steuermindernde oder -befreiende Tatsache zu erbringen.

Den Finanzbehörden vermittelt § 106 AO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, so dass es insoweit am Vorliegen einer Einspruchs- bzw. Klagebefugnis fehlt.[7] Bei unvermeidbaren steuerlichen Nachteilen aus der Untersagungserklärung wäre zu prüfen, ob für ihn ein Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung gegeben ist. Im Übrigen haben Auskunfts- und Vorlagepflichtige nur die Möglichkeit der Gegenvorstellung.[8]

[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 106 AO Rz. 2.
[7] § 350 AO; § 40 Abs. 2 FGO; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 106 AO Rz. 10.

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