Rz. 4

Die behördliche Auskunfts- und Vorlagepflicht wird generell ausgeschlossen, wenn dies eine Beeinträchtigung des staatlichen Wohls zur Folge haben könnte.[1]

[1] S. Erl. bei Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 106 AO.

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