Rz. 1
Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen hebt § 105 Abs. 1 AO die Verschwiegenheitspflicht auf, soweit es um Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber den Finanzbehörden geht. Einschränkungen dieses Grundsatzes ergeben sich aus § 105 Abs. 2 AO.
Nach den §§ 93, 114 AO kann die Finanzbehörde auch von anderen Behörden[1] oder von sonstigen öffentlichen Stellen, also allen in gewisser Weise selbstständigen Organisationseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen[2] sowie von deren Bediensteten Auskunft bzw. die Vorlage von Urkunden verlangen. § 105 Abs. 1 AO beseitigt die aufgrund verschiedener Bestimmungen[3] bestehende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Eine besondere Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten ist nicht erforderlich.[4]
Die Regelungen des § 105 AO gelten nach § 111 Abs. 5 AO auch, wenn die Mitwirkung im Wege der Amtshilfe angefordert wird.
Im finanzgerichtlichen Klageverfahren gilt nach § 84 FGO die Vorschrift des § 105 AO nicht. Daraus folgt aber kein Aussageverweigerungsrecht für Amtsträger von Behörden oder Angehörige sonstiger öffentlicher Stellen im finanzgerichtlichen Verfahren.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen