Rz. 1

Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen hebt § 105 Abs. 1 AO die Verschwiegenheitspflicht auf, soweit es um Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber den Finanzbehörden geht. Einschränkungen dieses Grundsatzes ergeben sich aus § 105 Abs. 2 AO.

Nach den §§ 93, 114 AO kann die Finanzbehörde auch von anderen Behörden[1] oder von sonstigen öffentlichen Stellen, also allen in gewisser Weise selbstständigen Organisationseinheiten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen[2] sowie von deren Bediensteten Auskunft bzw. die Vorlage von Urkunden verlangen. § 105 Abs. 1 AO beseitigt die aufgrund verschiedener Bestimmungen[3] bestehende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Eine besondere Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten ist nicht erforderlich.[4]

Die Regelungen des § 105 AO gelten nach § 111 Abs. 5 AO auch, wenn die Mitwirkung im Wege der Amtshilfe angefordert wird.

Im finanzgerichtlichen Klageverfahren gilt nach § 84 FGO die Vorschrift des § 105 AO nicht. Daraus folgt aber kein Aussageverweigerungsrecht für Amtsträger von Behörden oder Angehörige sonstiger öffentlicher Stellen im finanzgerichtlichen Verfahren.[5]

[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 105 AO Rz. 12; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 AO Rz. 1.
[4] S. z. B. Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 105 AO Rz. 12.
[5] FG Münster v. 13.3.1992, 13 K 422/89 E, EFG 1992, 571; BFH v. 21.12.1992, XI B 55/92, BStBl II 1993, 451.

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