Rz. 1

§ 104 AO ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Mitwirkungsverweigerungsrechten nach §§ 101103 AO. § 104 Abs. 1 S. 1 AO verhindert eine Umgehung des Auskunftsverweigerungsrechts durch die Anordnung der Urkunden- oder Wertsachenvorlage bzw. die Verpflichtung zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens. § 104 Abs. 1 S. 2 AO bleibt unberührt.

Die Einnahme des Augenscheins nach den §§ 98, 99 AO kann nicht verweigert werden.[1] Das Weigerungsrecht wird gem. § 104 Abs. 2 AO eingeschränkt, wenn Urkunden oder Wertsachen für den Beteiligten aufbewahrt werden und dieser bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre.

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 104 AO Rz. 1.

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