Rz. 22

Auskünfte, die der Weigerungsberechtigte trotz ordnungsgemäßer Belehrung erteilt, sind in vollem Umfang verwertbar. Dies gilt auch bei einem nachträglichen Widerruf der Auskunftserteilung.[1]

[1] S. Rz. 4; BFH v. 12.2.2020, X R 9/19, BFH/NV 2020, 733; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2020, § 101 Rz. 30; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 101 AO Rz. 17.

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