3.1 Grundlagen

 

Rz. 18

Nach § 101 Abs. 1 S. 2 AO hat die Finanzbehörde Angehörige über das ihnen zustehende Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht zu belehren. Die Bestimmung ist eine unverzichtbare Schutznorm.

Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unter Betreuung stehende Personen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung des Auskunftsverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur gehört werden, wenn sie zur Auskunft bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.[1] In diesen Fällen ist die Belehrung an den gesetzlichen Vertreter zu richten. Der gesetzliche Vertreter darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn er selbst Beteiligter oder für den Beteiligten Auskunftspflichtiger ist (s. Rz. 12).

3.2 Form und Inhalt der Belehrung

 

Rz. 19

Diese Belehrung hat vor der Auskunftserteilung mündlich oder schriftlich zu erfolgen. Der Angehörige muss zu einem möglichen Angehörigenverhältnis zum Beteiligten – diesen hat die Finanzbehörde zu benennen – befragt werden. Ferner muss die Bedeutung der Auskunftsverweigerung erläutert werden, um dem Berechtigten eine freie Entscheidung über sein Verweigerungsrecht zu ermöglichen.[1] Nicht erforderlich ist die Angabe der Steuerart und der Besteuerungszeiträume.[2]

 

Rz. 20

Die Vornahme der Belehrung ist in den Steuerakten des Beteiligten zu vermerken.[3] Die Tatsache, dass die Belehrung aktenkundig zu machen ist, zeigt deutlich die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber ihr beimisst.[4] Sie ist ein wesentlicher Teil der sich aus § 89 S. 2 AO ergebenden Auskunftspflicht der Finanzbehörde.[5]

Rz. 21 einstweilen frei

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