Rz. 15
Nach § 100 Abs. 2 AO darf die Vorlage nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen. Die Wertsachen müssen der Finanzbehörde also der Existenz nach bekannt sein[1]. § 100 AO berechtigt auch nicht zur Öffnung von Behältnissen, in denen die Wertsache aufbewahrt wird[2]. Die Vorschrift soll bewirken, dass die strengen strafprozessualen Voraussetzungen für eine Durchsuchung[3] nicht unterlaufen werden. Denn Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder die Finanzbehörde[4] sind nur zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. § 100 Abs. 2 AO berechtigt schließlich auch nicht zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle[5].
Rz. 16
Tatsachen, die unter Verstoß gegen das Ausforschungsverbot ermittelt worden sind, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot[6].
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