Rz. 15

Nach § 100 Abs. 2 AO darf die Vorlage nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen. Die Wertsachen müssen der Finanzbehörde also der Existenz nach bekannt sein[1]. § 100 AO berechtigt auch nicht zur Öffnung von Behältnissen, in denen die Wertsache aufbewahrt wird[2]. Die Vorschrift soll bewirken, dass die strengen strafprozessualen Voraussetzungen für eine Durchsuchung[3] nicht unterlaufen werden. Denn Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder die ­Finanzbehörde[4] sind nur zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. § 100 Abs. 2 AO berechtigt schließlich auch nicht zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle[5].

 

Rz. 16

Tatsachen, die unter Verstoß gegen das Ausforschungsverbot ermittelt worden sind, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot[6].

[1] Rätke, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 100 AO.
[2] Wünsch, in Pahlke/­Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 100 AO Rz. 6.
[5] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 100 AO Rz. 22; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 100 AO Rz. 6 mit Beispiel.
[6] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 AO Rz. 6.

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