Rz. 18

Soweit nationale Verbrauchssteuergesetze auf Zollvorschriften der Union verweisen[1], wird Unionsrecht einseitig kraft nationalen Rechtsakts sinngemäß als nationales Recht übernommen. Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein- und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden.[2]

 

Rz. 19

Für die Verbrauchsteuern gilt die AO auch dann, wenn das einzelne Verbrauchsteuergesetz auf Zollvorschriften der EU verweist.[3] Die Verweisungen lassen allerdings nicht die Regeln des ZK als Unionsrecht zur Anwendung kommen, sondern übernehmen diese Regeln als Bundesrecht. Wegen der Verweisungen geht dieses Bundesrecht insoweit als lex specialis der AO vor, als es von der AO abweicht.

[1] So § 21 Abs. 2 UStG, § 16 ff. BierStG, § 13 ff. KaffeeStG, §§ 16 ff. SchaumwZwStG, §§ 19 ff. TabStG, § 19 ff. EnergieStG.
[3] S. z. B. § 13 BierStG, § 13 KaffeeStG, § 21 TabakStG, § 147 BranntwMonG, § 17 SchaumwZwStG, § 23 MinölStG.

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