Rz. 50

Wenn der Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Inhalts zum Abruf wichtige Gründe entgegen stehen, kann nach § 78 Abs. 2 Satz 4 FGO die Akteneinsicht "in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form" auch ohne Antrag gewährt werden. Als wichtige Gründe werden in der Gesetzesbegründung etwa vorübergehende technische Probleme oder besonders hohe Sicherheitserfordernisse[1] oder auch sonstige technische Gründe (etwa das Volumen der bereitzustellenden Daten)[2] genannt. Diese Regelung ermöglicht es also, abhängig von der jeweiligen Ursache, die dem Datenabruf entgegensteht, auf verschiedene, flexible Art und Weise Akteneinsicht zu gewähren. So kann beispielsweise bei besonderer Schutzbedürftigkeit Akteneinsicht nur in Diensträumen oder nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder nur durch Bereitstellung eines Papierausdrucks bzw. eines Datenträgers in Diensträumen oder nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt werden. Bei technischen Problemen des Abrufs kann Akteneinsicht durch Übermittlung oder auch nur Bereitstellung eines Papierausdrucks oder eines Datenträgers gewährt werden.

 

Rz. 51

Soweit es bereits jetzt schon eine führende elektronische Akte gibt, ist ein Abruf des Akteninhalts derzeit technisch noch nicht möglich.[3] Daher kann die Akteneinsicht nach § 78 Abs. 2 S. 4 FGO in diesen Fällen durch die Einsichtnahme in Diensträumen[4] bzw. durch die Übermittlung eines Aktenausdrucks oder Datenträgers[5] erfolgen.

Rz. 52 und 53 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 18/12203, 90, 88.
[2] BT-Drs. 18/12203, 90, 88, 73.
[3] Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 25.

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