Rz. 26

Der Antrag muss auf die Aussetzung oder Aufhebung d. V. gerichtet sein. Ein Antrag, die Behörde zu verpflichten, über den AdV-Antrag zu entscheiden, ist unzulässig.[1]

Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Verfahrensbeteiligten und der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt sind.[2] Der Inhalt des Antrags begrenzt die gerichtliche Entscheidungsbefugnis. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO ist im AdV-Verfahren sinngemäß anzuwenden.[3]

 

Rz. 27

Erforderlich ist entsprechend § 40 Abs. 2 FGO die unverzügliche schlüssige Darlegung der Antragsbefugnis, da andernfalls die durch die Antragstellung faktisch erwirkte Vollziehungsverzögerung rechtsmissbräuchlich erscheint.[4] Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der AdV-Antrag trotz Aufforderung nicht begründet wird.[5]

 

Rz. 28

Der Antrag muss also eine Begründung enthalten, die das Gericht in die Lage versetzt, die Entscheidung in der Sache zu treffen. Es obliegt dem Antragsteller, die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, insbesondere auch den Antragsgrund darzulegen.[6] Soweit bereits eine Einspruchs-, Klage- bzw. Rechtsmittelbegründung vorliegt, kann hierauf Bezug genommen werden.[7]

[4] FG Baden-Württemberg v. 20.4.1993, 6 V 3/93, EFG 1993, 670; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 136.
[6] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 196; FG Hamburg v. 22.6.2004, I 114/04, Haufe-Index 1219931; FG Hamburg v. 15.5.2009, 2 V 115/09, Haufe-Index HI2187073.

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