Rz. 6

Eine Behörde i. d. S. ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG, § 6 Abs. 1 AO jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie ist ein durch das jeweilige Organisationsrecht geschaffenes Organ des Staates, das in eigenem Namen dem Bürger gegenüber auftritt[1]. Die Durchführung der Verwaltungsverfahren in Steuersachen, wie dies in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO bezeichnet ist, d. h. des Verwaltungsverfahrens wegen Finanzangelegenheiten i. S. v. § 33 FGO, ist Aufgabe der Finanzbehörden i. S. v. § 6 Abs. 2 AO. Dies sind:

  • das BMF und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  • die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt als Bundesoberbehörden,
  • die Rechenzentren als Landesoberbehörden, die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
  • die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die FÄ und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
  • die Familienkassen.

Die Finanzbehörden[2] handeln gem. § 79 Abs. 1 Nr. 4 AO durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte (§ 58 FGO Rz. 31).

 

Rz. 7

Die Klage ist gegen die Behörde selbst zu richten. Unterabteilungen einer Behörde, einzelne Dienststellen, z. B. Außenstellen[3], sind nicht eigenständig prozessführungsbefugt[4]:

  • Unselbstständigkeit i. d. S. sind z. B. der Zulassungs- bzw. Prüfungsausschuss nach §§ 1, 10 DVStBG;
  • oder die Steuerfahndungsstellen[5]. Eine Klage auf Herausgabe der durch die Steuerfahndung sichergestellten Beweismittel ist demgemäß nach Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen das FA zu richten, dem die Steuerfahndungsstelle zugeordnet ist[6], und nicht gegen das FA, das die sichergestellten Beweismittel bei der Steuerfestsetzung auszuwerten beabsichtigt[7].

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