Rz. 3

Durch die Beiladung werden Dritte, deren Rechte oder steuerrechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt (Rz. 1), damit sie sich zum Gegenstand des Verfahrens äußern und ggf. zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, um auf die Entscheidung einzuwirken[1]. Durch diese Beteiligung anderer Personen neben den Hauptbeteiligten (§ 57 Nr. 1, 2 FGO) wird verhindert, dass in Fällen, die miteinander in Zusammenhang stehen und bei denen die Sach- und Rechtslage gleichgelagert ist, unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden[2]. Damit wirkt sich die Vorschrift zugleich verfahrensvereinfachend aus, denn wegen der Bindungswirkung der Entscheidung für den Beigeladenen (Rz. 35) wird eine Häufung von Gerichtsverfahren vermieden[3].

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