Rz. 21

Nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO hat das Gericht auf Antrag durch Urteil auszusprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, soweit sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Voraussetzung ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im Fall der Erledigung in der Hauptsache kann der Kläger bei bestehendem berechtigten Interesse die Feststellung nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO beantragen.[1]

Es fehlt aber an einem berechtigten Interesse, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, weil er eine zivilrechtliche Forderung auf Schadensersatz geltend machen will.[2] Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist ausgeschlossen, wenn eine Erledigung nicht eingetreten oder diese bestritten ist, da die Feststellungsklage subsidiären Charakter hat und die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach wie vor weiter verfolgt werden kann.

Wird nach Erteilung des Kostenbeschlusses die Frage streitig, ob eine Erledigung eingetreten ist (d. h., ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben), wird der Rechtsstreit fortgesetzt.[3] Das FG hat durch Urteil zu entscheiden. Gegen die den Verfahrensfortgang ablehnende Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde gegeben. § 128 Abs. 4 FGO steht dem nicht entgegen, da die Entscheidung das Verfahren betrifft und nicht in der Kostensache ergeht.[4]

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