Rz. 7

Da der Beigeladene[1] zunächst ohne sein Zutun in den Rechtsstreit einbezogen wird, soll ihm hieraus noch keine Kostenpflicht erwachsen; anders hingegen, wenn er eigene Anträge stellt oder Rechtsmittel führt. In diesem Fall sind ihm, soweit er unterlegen ist, die durch ihn zusätzlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

Hierbei muss es sich um eigene, vom Hauptantrag abweichende Anträge handeln. Anträge, die lediglich den Klägervortrag unterstützen (z. B. ein vom Beigeladenen gestellter Klageabweisungsantrag), oder den Standpunkt des Klägers bestärkende Rechtsausführungen begründen noch keine Kostenpflicht des Beteiligten.[2] Hat aber andererseits der Beigeladene, ohne einen förmlichen Sachantrag gestellt zu haben, durch einen das Verfahren fördernden Schriftsatz zu einer Entscheidung beigetragen, entspricht es durchaus der Billigkeit, dass ihm seine außergerichtlichen Verfahrenskosten erstattet werden.[3]

Abweichend vom Wortlaut des § 135 Abs. 3 FGO sind dem Beigeladenen die Kosten in jedem Fall aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.[4]

Auch eine vorgesetzte Behörde kann beigeladen werden, wenn es um die Zustimmung zur Akteneinsicht geht.[5] Bei grundloser Weigerung zur Zustimmung können ihr daher insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.[6]

[2] BFH v. 23.1.1985, II R 2/83, BStBl II 1985, 368; a. A. FG Hamburg v. 5.10.1998, V 318/95, EFG 1999, 303, wenn der Prozess nur im wirtschaftlichen Interesse des Beigeladenen geführt wird.
[3] BFH v. 15.10.2008, XI B 247/07, n. v., Haufe-Index 2083495.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 10; zweifelnd v. Wallis, in HHSp, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 11.

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