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Wie jeder andere Bereich des Rechts unterliegt auch das Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht den sich aus der Verfassung ergebenden vielfältigen Bindungen. Besonders hervorzuheben sind insoweit die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und dem Gleichheitsgrundsatz[1] ergebenden Fragen.

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