Rz. 22

Die in § 93c Abs. 3 AO enthaltene Pflicht zur nachträglichen Berichtigung macht deutlich, dass die Pflicht zur Datenübermittlung nicht mit der erstmaligen Datenübermittlung endet, sondern i. S . einer Qualitätssicherung für die Finanzverwaltung für den Fall des nachträglichen Erkennens, dass die gelieferten Daten unzutreffend waren oder die Voraussetzung für die Lieferung nicht vorgelegen haben, die Übermittlungspflicht in Form einer Berichtigungs- oder Stornierungspflicht fortbesteht. Die Berichtigung hat unverzüglich zu erfolgen, sodass eine gewisse Ähnlichkeit zur Berichtigungspflicht des Stpfl. nach § 153 AO besteht. Anders als bei der Letztgenannten führt ein Verstoß jedoch nicht zu einem Strafvorwurf, sondern zieht allenfalls die Einleitung eines Haftungsverfahrens nach § 72a Abs. 4 AO nach sich. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass von der nach § 93c Abs. 4 AO prüfenden Finanzbehörde festgestellte oder vom Stpfl. gerügte Mängel nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die vergangenen Datenübermittlungen korrigiert werden müssen. Insoweit nach Übermittlung eines berichtigten Datensatzes eine vollautomatische Korrektur der betroffenen Steuerbescheide nach §§ 175b Abs. 2, 155 Abs. 4 AO rechtlich zulässig ist, macht dies deutlich, dass die Auslagerung der Prüfung der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen an die übermittelnde Stelle beabsichtigt ist.

Insoweit die Berichtigung des Datensatzes nur im Rahmen der nach § 171 Abs. 10 a AO aufschiebbaren Festsetzungsverjährung erfolgt, führen Erkenntnisse, die die übermittelnde Stelle nach Ablauf der siebenjährigen Frist erlangt, nicht mehr zu einer Berichtigungspflicht.[1] Erkennt die übermittelnde Stelle allerdings kurz vor Ablauf der siebenjährigen Frist, dass unzutreffende Daten geliefert wurden, bleibt die mitteilungspflichtige Stelle auch dann weiter zur Berichtigung der Daten verpflichtet, wenn die siebenjährige Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist.[2]

 

Rz. 23

Vereinzelt machen die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Übermittlungspflichten die Datenübermittlung davon abhängig, dass der Stpfl. seine Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt. So ist z. B. die steuerliche Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 S. 3 AO davon abhängig, dass der Stpfl. in die Übermittlung der Daten einwilligt. Nach § 10a Abs. 2a AO ist die Gewährung des Sonderausgabenabzugs für die zusätzliche Altersversorgung von der Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig. Beiden Fällen ist besonders, dass die Zustimmung bzw. Genehmigung in die Datenübermittlung Teil des materiell-rechtlichen Steuertatbestands ist, sodass im Fall des Fehlens der Zustimmung bzw. des Fehlens der Genehmigung der Sonderausgabenabzug nicht gewährt werden darf. Damit ist dieser Fall zu unterscheiden von den Fällen, in denen bei fehlender Einwilligung die übermittelten Daten nicht als Erkenntnis- oder Beweismittel verwendet werden dürfen, im Rahmen der Würdigung der übrigen Erkenntnisquellen die Finanzbehörde in materiell-rechtlicher Hinsicht aber gleichwohl zu dem identischen Ergebnis gelangen kann. Die Erteilung der Zustimmung wird zudem durch die genannten einzelsteuerlichen Regelungen von der Einhaltung einer bestimmten Frist abhängig gemacht. Wird diese Frist nicht gewahrt, so fällt der Anspruch auf Gewährung dieses steuerlichen Vorteils ggf. auch mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die mitteilungspflichtige Stelle im Vertrauen darauf, dass die Zustimmung, bzw. die Genehmigung rechtzeitig eingeht, den Datensatz auch ohne die Einwilligung oder die Zustimmung abschickt.[3] § 175b Abs. 3 AO sieht eine Änderungsmöglichkeit sogar für den Fall vor, dass das Fehlen der Einwilligung erst nach zwischenzeitlichem Eintritt der Bestandskraft übermittelt wird.[4]

[1] Baum, NWB 38/2016, 2852, 2856.
[2] Baum, NWB 38/2016, 2852, 2856.
[4] Baum, NWB 38/2016, 2852, 2860

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