Rz. 30

Die Auskunftspflicht der Finanzbehörde umfasst nur erforderliche Auskünfte. Sie besteht nur insoweit, als der Beteiligte auf die Auskunft zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten angewiesen und "entschuldbar im Ungewissen" ist.[1] Denn eine allgemeine finanzbehördliche Auskunftspflicht sieht § 89 Abs. 1 S. 2 AO gerade nicht vor. Deshalb gibt die Vorschrift dem Stpfl. auch kein Recht auf Benennung des Namens einer Person, die ihn gegenüber der Finanzbehörde einer Steuerstraftat bezichtigt hat. Die Finanzbehörde hat in solchen Fällen lediglich eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.[2]

 

Rz. 31

Ebenso wie bei der in § 89 Abs. 1 S. 1 AO normierten Hinweispflicht (vgl. Rz. 21) ist es auch hier von Bedeutung, ob sich der Beteiligte im Verwaltungsverfahren der Hilfe eines steuerlichen Beraters bedient bzw. selbst rechtskundig oder rechtsunkundig ist.[3] Die Anwendung des § 89 Abs. 1 S. 2 AO ist zwar auch bei Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Anforderungen an das Auskunftsverhalten gegenüber beratenen oder kundigen Stpfl. sind aber naturgemäß geringer. Allerdings besteht auch insofern kein Recht der Finanzbehörde auf schlichte Nichtbeachtung des Auskunftsersuchens.[4]

[1] BVerwG v. 31.1.1974, II C 36/70, NJW 1974, 1440; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 151; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 25 VwVfG Rz. 16.
[2] BFH v. 8.2.1994, VII R 88/92, BStBl II 1994, 552; FG Köln v. 3.5.2000, 11 K 6922/98, EFG 2000, 903; Kallerhoff, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 25 VwVfG Rz. 51; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2016, § 89 Rz. 10; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 89 Rz. 16.
[3] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 89 AO Rz. 7.

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