Rz. 187
Die unterlassene Sachaufklärung, die Verwertung eines unzulässigen Beweismittels oder der Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot sind im Rahmen der Anfechtung der abschließenden Sachentscheidung geltend zu machen.[1]
Rz. 188
Die Feststellungslast für den Vorwurf unterlassener Sachaufklärung trägt der Beteiligte.[2]
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