Rz. 187

Die unterlassene Sachaufklärung, die Verwertung eines unzulässigen Beweismittels oder der Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot sind im Rahmen der Anfechtung der abschließenden Sachentscheidung geltend zu machen.[1]

 

Rz. 188

Die Feststellungslast für den Vorwurf unterlassener Sachaufklärung trägt der Beteiligte.[2]

[1] Koenig/Hahlweg, AO, 5. Aufl. 2024, § 88 Rz. 43.
[2] Koenig/Hahlweg, AO, 5. Aufl. 2024, § 88 Rz. 43.

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