Rz. 118

Da das BMF das verfassungsrechtlich verankerte Recht hat, auf die bundeseinheitliche Besteuerung zu achten und Maßnahmen zu erlassen, um diese sicherzustellen, sieht § 88 Abs. 3 S. 4 AO vor, dass die von den obersten Finanzbehörden der Länder ergehenden Weisungen im Bereich der der Auftragsverwaltung unterliegenden Steuern des Einvernehmens mit dem BMF bedürfen.

Die Regelung enthält keinerlei Einschränkungen, aus welchen Gründen das BMF sein Einvernehmen versagen darf, sodass an dieser Stelle ein Eingriff in die verfassungsrechtlich verankerte Aufgabenabgrenzung zwischen dem Bund und den Ländern nach Art. 108 Abs. 3 und 4 GG zu befürchten ist. Aus Sicht der verwaltenden Länder wäre es wünschenswert, wenn das BMF von seinem Recht, sein Einvernehmen zu versagen, nur dann Gebrauch machen würde, wenn aus seiner Sicht der bundeseinheitliche Vollzug der Steuergesetze nicht sichergestellt ist.[1]

 

Rz. 119

Von der Beurteilung durch die Länder abweichende Einschätzungen zur Wirtschaftlichkeit der in Rede stehenden Ermittlungsmaßnahmen, die aus Sicht der Länder wegen der unmittelbaren Auswirkung auf den Aufbau und die personelle Ausstattung der Landesfinanzverwaltung besonders große Bedeutung haben, kämen als Grund für die Versagung des Einvernehmens nicht in Betracht. Zwar könnte die Umsetzung einer anderweitigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit dann in Betracht kommen, wenn sie der Aufgabe des Bundes geschuldet ist, eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung im Rahmen der in seinem Auftrag verwalteten Steuern sicherzustellen. Dies droht im Rahmen der Weisungskompetenz nach § 88 Abs. 3 AO aber nicht, solange sich die obersten Länderfinanzbehörden auf bundeseinheitlich wirkende Verwaltungsregeln einigen und diese einheitlich in allen Ländern Anwendung finden.

[1] Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 375.

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