Rz. 21

Da der Untersuchungsgrundsatz im Dienst der Legalität steht, beschreibt § 88 Abs. 1 S. 2 AO eine Selbstverständlichkeit.[1] Die Finanzbehörden sind zur Objektivität und Neutralität verpflichtet[2] und müssen deshalb auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Sie müssen ihrer Pflicht zur Fürsorge für den Stpfl.[3] gerecht werden und deshalb z. B. auch Verjährungsfragen von Amts wegen prüfen.[4] Die Finanzbehörden sind letztlich nicht Beauftragte des Fiskus, sondern neutrales Vollzugsorgan des objektiven Rechts. Dies bedeutet aber nicht, dass § 88 Abs. 1 S. 2 AO eine allgemeine Meistbegünstigungsregel beinhaltet. Mit der Norm wird nur das allgemeine Ziel, dem Betroffenen zu einer materiell zutreffenden Entscheidung zu verhelfen, für die Sachverhaltsermittlung konkretisiert.[5]

 

Rz. 22

Die Berücksichtigung der für den Stpfl. günstigen Umstände durch Ermittlungen der Finanzbehörde findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Stpfl.[6] Die Mitwirkung des Beteiligten dient als ein mögliches Mittel der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen.[7]

[1] Kallerhof/Fellenberg, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rz. 62.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88 AO Rz. 10; Drüen, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 62.
[4] AEAO, zu § 88 Nr. 7; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 15.
[5] Kallerhoff/Fellenberg, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rz. 63.
[6] Rz. 39ff.; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 15.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88 AO Rz. 3.

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